Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der HausBären GbR
Stand: Juli 2026
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Gesonderte Pflichtinformation: Für Umzüge stellen wir Verbrauchern vor Vertragsschluss zusätzlich die drucktechnisch hervorgehobenen Haftungsinformationen für Umzüge zur Verfügung.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Umzugs-, Transport-, Lager-, Entrümpelungs-, Wohnungs- und Haushaltsauflösungs-, Montage-, Halteverbotszonen- und Materiallieferleistungen zwischen der HausBären GbR, Hauptstraße 26, 91099 Poxdorf (nachfolgend „Unternehmen“ oder – bei Beförderungsleistungen – „Möbelspediteur“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder – bei Beförderungsleistungen – „Absender“). Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag gehen diesen AGB vor. Der Vorrang individueller Vereinbarungen besteht unabhängig von ihrer Form.
2. Leistungen
(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtungen mit größter Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern der Möbelspediteur sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
3. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
4. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
5. Hinweispflichten des Absenders
(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gemäß § 451d Abs. 1 Nr. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
(2) Zählt zum Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig mitzuteilen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind insbesondere feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel und Munition.
(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
6. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
7. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.
8. Bestimmung des Umzugsgutes
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.
9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gemäß Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.
(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
10. Mindestbuchungszeit und Abrechnung
(1) Die Mindestbuchungszeit beträgt eine Stunde.
(2) Die Berechnung der Einsatzzeit beginnt mit der Abfahrt des eingesetzten Fahrzeugs vom Unternehmenssitz in Poxdorf und endet mit der Rückkehr dorthin, sofern im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Nach Ablauf der Mindestbuchungszeit erfolgt die Abrechnung im 15-Minuten-Takt auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes.
11. Haftung für Schäden am Fahrzeug
Der Kunde haftet für Schäden am eingesetzten Fahrzeug des Unternehmens, soweit diese durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Helfer verursacht wurden.
12. Parkmöglichkeiten, Bußgelder und Zusatzkosten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, für geeignete und rechtlich zulässige Halte- und Parkmöglichkeiten am Be- und Entladeort zu sorgen.
(2) Entstehen infolge fehlender oder unzureichender Parkmöglichkeiten zusätzliche Aufwendungen oder Kosten, hat der Kunde diese zu erstatten, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
(3) Zusätzlich berechnet werden nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Fremdkosten oder erforderliche Auslagen. Eine gesonderte pauschale Bearbeitungs- oder Auslagengebühr wird hierfür nicht erhoben.
13. Lagerung
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder sonstige Güter, von denen Nachteile für das Lager, andere Lagergüter oder Personen zu befürchten sind, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen oder Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich in Textform bekannt zu geben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein Empfangsbekenntnis in Textform zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes nehmen Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vor.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in dessen Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist keine feste Laufzeit des Vertrages vereinbart, können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
14. Extreme Wetterbedingungen und Sicherheitsunterbrechungen
(1) Die Sicherheit von Kunden, Beschäftigten, Helfern, Umzugsgut und Fahrzeugen hat Vorrang. Liegen am Einsatzort gefährliche Wetterbedingungen vor, darf das Unternehmen die Arbeiten vorübergehend unterbrechen, zeitlich anpassen oder – wenn eine sichere Durchführung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in Abstimmung mit dem Kunden auf einen Ersatztermin verschieben.
(2) Eine solche Sicherheitsmaßnahme kommt insbesondere in Betracht bei Gewitter am Einsatzort, amtlichen Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes, Sturm, Starkregen, Glatteis oder vergleichbaren Gefahren sowie bei einer Lufttemperatur von mehr als 30 °C im Schatten am Einsatzort oder einer amtlichen Hitzewarnung des Deutschen Wetterdienstes. Maßgeblich sind die konkrete Gefährdung, die Art und Schwere der Arbeiten sowie die örtlichen Verhältnisse; die genannten Umstände führen nicht automatisch zu einer Unterbrechung oder Verschiebung.
(3) Das Unternehmen informiert den Kunden so früh wie möglich. Bereits mangelfrei erbrachte Leistungen und angefallene, erforderliche Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.
15. Widerruf und Kündigung
15.1 Widerrufsrecht bei Umzügen und Transporten
Bei einem Vertrag, der die Beförderung von Umzugsgut oder anderen Waren zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gilt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt sind. Gesetzliche Widerrufsrechte bei anderen Leistungen oder Vertragsgestaltungen bleiben unberührt.
15.2 Widerrufsrecht bei anderen Leistungen
Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über separat beauftragte Dienstleistungen, die nicht unter den Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB fallen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Widerrufsrecht. Dies kann insbesondere Entrümpelungen, Wohnungs- und Haushaltsauflösungen, reine De- und Montageleistungen, Halteverbotszonen, Lagerleistungen sowie die Miete von Verpackungsmaterial betreffen.
Für Kaufverträge über Verpackungsmaterial gelten die gesetzlichen Widerrufsbestimmungen für Warenkäufe. Die jeweils einschlägige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass HausBären bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit einer widerrufsfähigen Dienstleistung beginnt, kann im Falle eines späteren Widerrufs Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen geschuldet sein. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer vollständig erbrachten, entgeltlichen Dienstleistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und bestätigter Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung.
15.3 Kündigung eines Umzugs- oder Transportvertrages
Der Absender kann einen Umzugs- oder Transportvertrag jederzeit kündigen. Die Vergütungsansprüche von HausBären richten sich in diesem Fall nach § 415 HGB.
HausBären kann danach wahlweise
a) die vereinbarte Vergütung und die zu ersetzenden Aufwendungen verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erzielt wurden oder böswillig nicht erzielt wurden,
oder
b) ein Drittel der vereinbarten Vergütung als Fautfracht verlangen.
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich von HausBären zuzurechnen sind, gelten die gesetzlichen Einschränkungen des § 415 HGB.
15.4 Kündigung anderer Leistungen
Für die Kündigung separat beauftragter Leistungen, insbesondere Entrümpelungen, Haushalts- oder Wohnungsauflösungen sowie De- und Montagearbeiten ohne Beförderungsleistung, gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
HausBären muss sich bei der Berechnung eines Vergütungsanspruchs ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erzielt wurden oder böswillig nicht erzielt wurden.
15.5 Form der Kündigung
Eine Kündigung sollte zur eindeutigen Zuordnung und Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail an info@hausbaeren.de, erklärt werden. Gesetzlich zulässige andere Formen der Kündigung bleiben unberührt.
16. Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.
18. Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
19. Verbraucherstreitbeilegung
Die HausBären GbR ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
