Wichtige Verbraucherinformation gemäß § 451g HGB
Bitte lesen Sie diese Hinweise vor Abschluss eines Umzugsvertrages sorgfältig. Die Unterrichtung erläutert die gesetzlichen Haftungsbestimmungen, Haftungsgrenzen sowie Möglichkeiten einer weitergehenden Haftung oder zusätzlichen Versicherung.
1. Grundsatz der Haftung
Der Möbelspediteur haftet nach § 425 HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Haben ein Verhalten des Absenders oder Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes zur Entstehung des Schadens beigetragen, richten sich Ersatzpflicht und Ersatzumfang danach, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
2. Haftungshöchstbetrag bei Verlust oder Beschädigung
Die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist gemäß § 451e HGB auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.
Die Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung. Bei Beschädigung ist grundsätzlich der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Gutes maßgeblich; die gesetzlichen Einzelheiten bleiben unberührt.
3. Besondere gesetzliche Haftungsausschlüsse
Der Möbelspediteur ist gemäß § 451d HGB von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
- Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn zuvor auf die Gefahr hingewiesen wurde und der Absender auf der Durchführung bestanden hat;
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, aufgrund derer es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Weitere gesetzliche Haftungsausschlüsse und Einwendungen bleiben unberührt.
4. Verspätung und andere Vermögensschäden
Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist gesetzlich auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Für andere Vermögensschäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und keine Sach- oder Personenschäden sind, ist die Haftung nach § 433 HGB auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
5. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach § 435 HGB nicht, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Handlung oder Unterlassung in dem Bewusstsein zurückzuführen ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
6. Besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände
Bitte informieren Sie HausBären bereits vor Vertragsschluss über besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände, beispielsweise Kunstwerke, Antiquitäten, hochwertige Musikinstrumente, Sammlungen oder Gegenstände mit außergewöhnlichem Einzelwert. Die gesetzliche Haftungsgrenze kann deutlich unter dem tatsächlichen Gesamtwert des Umzugsgutes liegen.
7. Weitergehende Haftung und zusätzliche Versicherung
Sie können vor Vertragsschluss eine weitergehende Haftung individuell mit HausBären vereinbaren oder die Möglichkeit einer zusätzlichen Transportversicherung für das Umzugsgut prüfen lassen. Art, Wert und gewünschter Versicherungsumfang müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine weitergehende Haftung oder zusätzliche Versicherung besteht nur, wenn sie ausdrücklich und dokumentiert vereinbart wurde.
Für innerdeutsche Beförderungen besteht bei der Allianz Esa GmbH eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 7a GüKG. Sie sichert im Rahmen des Versicherungsvertrags die gesetzliche Haftung für Güter- und Verspätungsschäden ab. Der Versicherungsnachweis kann bei berechtigtem Bedarf eingesehen werden.
Das Bestehen dieser Pflichtversicherung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jedes Umzugsgut ohne Wertgrenze oder zum Neuwert versichert ist. Maßgeblich sind die gesetzlichen Haftungsregeln, der konkrete Vertrag und gegebenenfalls eine zusätzlich vereinbarte Absicherung.
8. Form und Fristen der Schadensanzeige
Bitte beachten Sie: Bei äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen erlöschen Ansprüche, wenn der Schaden dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen erlöschen Ansprüche, wenn der Schaden nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt wird. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung angezeigt wird.
Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bitte beschreiben Sie den Schaden möglichst genau und senden Sie vorhandene Fotos oder sonstige Nachweise an info@hausbaeren.de. Fotos ersetzen die rechtzeitige, hinreichend konkrete Schadensanzeige nicht.
9. Hinweis zum Anwendungsbereich
Diese Information betrifft die gesetzliche Haftung bei der Beförderung von Umzugsgut. Für separat beauftragte Leistungen ohne Beförderung, Warenkäufe oder Lagerleistungen können andere gesetzliche Haftungsregeln gelten.
